Für welche Indikationen dürfen Zahnärzte Botulinumtoxin spritzen?
Botulinumtoxin – vielen als „Botox“ bekannt – ist längst mehr als nur ein ästhetisches Präparat. Insbesondere in der Zahnmedizin gewinnt es an therapeutischer Bedeutung, etwa zur Behandlung von Bruxismus, CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) oder myofaszialen Schmerzen. Doch welche Indikationen sind für Zahnärztinnen und Zahnärzte tatsächlich zulässig?
Medizinisch notwendig – nicht kosmetisch
Entscheidend ist die Indikationsstellung im Rahmen der zahnärztlichen Approbation. Laut Bundeszahnärztekammer und mehreren Landeszahnärztekammern ist die Anwendung von Botulinumtoxin dann erlaubt, wenn eine Erkrankung im Bereich von Zähnen, Mund und Kiefer behandelt wird, beispielsweise bei Bruxismus (Zähneknirschen und Kieferpressen).
Wissenschaftliche Grundlage
Die S3-Leitlinie Diagnostik und Behandlung des Bruxismus erwähnt Botulinumtoxin als evidenzbasierte Behandlungsoption bei therapieresistenten Fällen. Auch klinische Studien belegen eine signifikante Reduktion der Muskelaktivität im M. masseter und M. temporalis, was zu Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung führt.
Keine Zulassung für ästhetische Indikationen
Die rein ästhetische Anwendung – etwa zur Behandlung von Stirnfalten, Zornesfalten oder Gummy Smile – ist rechtlich nicht von der zahnärztlichen Approbation gedeckt. Hier greift entweder die ärztliche Approbation oder – sofern formal korrekt – eine Heilpraktikererlaubnis.
Fazit
Zahnärzte dürfen Botulinumtoxin anwenden – aber ausschließlich bei funktionellen Indikationen mit zahnmedizinischem Bezug. Eine fundierte Fortbildung sowie eine präzise Indikationsstellung sind essenziell – sowohl medizinisch als auch haftungsrechtlich.