Was sollte in der Berufshaftpflicht für Botulinumtoxin abgedeckt sein?
Was Zahnärzt:innen über ihren Versicherungsschutz bei BTX-Anwendungen wissen müssen
Mit der Anwendung von Botulinumtoxin (BTX) in der Zahnmedizin – z. B. bei Bruxismus – erweitert sich das therapeutische Spektrum deutlich. Doch damit steigt auch die juristische Verantwortung. Eine zentrale Frage dabei: Ist BTX überhaupt durch die zahnärztliche Berufshaftpflicht abgedeckt?
🛡️ Gilt der Standard-Haftpflichtschutz?
Viele Zahnärzt:innen gehen davon aus, dass jede zahnärztliche Maßnahme automatisch von der Berufshaftpflicht erfasst ist. Doch das stimmt nur für Leistungen, die eindeutig zur Zahnheilkunde gehören – und genau hier wird es bei BTX kompliziert.
➡️ Die gute Nachricht:
Funktionelle Indikationen – etwa bei Bruxismus – gelten laut Bundeszahnärztekammer als zahnmedizinisch legitim, auch bei extraoraler Injektion. Diese Anwendungen können (und sollten) durch die Berufshaftpflicht abgedeckt werden.
➡️ Die wichtige Einschränkung:
Rein ästhetische Indikationen (z. B. Zornesfalten, Stirnfalten, Gummy Smile ohne funktionelle Komponente) sind nicht versichert und dürfen durch Zahnärzte (ohne Heilpraktikerprüfung) überhaupt nicht durchgeführt werden.
✅ Was Sie tun sollten
BTX-Tätigkeiten schriftlich bei Ihrer Versicherung melden
Sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass funktionelle BTX-Anwendungen gedeckt sind
Versicherungsbedingungen regelmäßig überprüfen und dokumentieren
Fazit
Der beste Schutz für Sie als Behandler: klare Kommunikation mit Ihrer Versicherung und saubere Dokumentation Ihrer BTX-Leistungen. So bleiben Sie im Fall des Falles auf der sicheren Seite.