Was sollte in der Berufshaftpflicht für Botulinumtoxin abgedeckt sein?

Was Zahnärzt:innen über ihren Versicherungsschutz bei BTX-Anwendungen wissen müssen

Mit der Anwendung von Botulinumtoxin (BTX) in der Zahnmedizin – z. B. bei Bruxismus – erweitert sich das therapeutische Spektrum deutlich. Doch damit steigt auch die juristische Verantwortung. Eine zentrale Frage dabei: Ist BTX überhaupt durch die zahnärztliche Berufshaftpflicht abgedeckt?

🛡️ Gilt der Standard-Haftpflichtschutz?

Viele Zahnärzt:innen gehen davon aus, dass jede zahnärztliche Maßnahme automatisch von der Berufshaftpflicht erfasst ist. Doch das stimmt nur für Leistungen, die eindeutig zur Zahnheilkunde gehören – und genau hier wird es bei BTX kompliziert.

➡️ Die gute Nachricht:
Funktionelle Indikationen – etwa bei Bruxismus – gelten laut Bundeszahnärztekammer als zahnmedizinisch legitim, auch bei extraoraler Injektion. Diese Anwendungen können (und sollten) durch die Berufshaftpflicht abgedeckt werden.

➡️ Die wichtige Einschränkung:
Rein ästhetische Indikationen (z. B. Zornesfalten, Stirnfalten, Gummy Smile ohne funktionelle Komponente) sind nicht versichert und dürfen durch Zahnärzte (ohne Heilpraktikerprüfung) überhaupt nicht durchgeführt werden.

✅ Was Sie tun sollten

  1. BTX-Tätigkeiten schriftlich bei Ihrer Versicherung melden

  2. Sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass funktionelle BTX-Anwendungen gedeckt sind

  3. Versicherungsbedingungen regelmäßig überprüfen und dokumentieren

Fazit

Der beste Schutz für Sie als Behandler: klare Kommunikation mit Ihrer Versicherung und saubere Dokumentation Ihrer BTX-Leistungen. So bleiben Sie im Fall des Falles auf der sicheren Seite.

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Was passiert, wenn bei einer Botulinumtoxin-Behandlung etwas schiefgeht?