Welche Aufklärungspflichten haben Zahnärzte bei BTX-Anwendungen?
Richtig handeln bei Botulinumtoxin-Behandlungen in der Zahnmedizin
Vor jeder Anwendung von Botulinumtoxin (BTX) – wie beispielsweise bei Bruxismus – sind Zahnärztinnen und Zahnärzte gesetzlich verpflichtet, eine umfassende, schriftlich dokumentierte & mündliche Patientenaufklärung durchzuführen.
📋 Was muss aufgeklärt werden?
Die Aufklärung muss gemäß § 630e BGB verständlich, vollständig und rechtzeitig erfolgen. Dazu gehören:
Indikation & Ziel der Behandlung (z. B. bei Hypertrophie der Mm Masseter—> Muskelentspannung bei Bruxismus)
Wirkmechanismus & Dauer der Wirkung (ca. 3–6 Monate)
Behandlungsverlauf & Injektionstechnik
Risiken & mögliche Nebenwirkungen
Alternativen (z. B. Schienentherapie, Physiotherapie)
Kosten & Abrechnungsmodus (meist GOÄ, nicht GKV)
Hinweis auf Off-Label-Use
Weitere
🖊️ Dokumentation & Einwilligung
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen – idealerweise in einem separaten Termin oder mit Vorlaufzeit – und durch eine schriftliche Einwilligungserklärung ergänzt werden. Diese sollte individuell angepasst, verständlich formuliert und vom Patienten eigenhändig unterschrieben sein. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Tipp: Formulare regelmäßig prüfen und aktualisieren – insbesondere bei neuen rechtlichen Empfehlungen oder Leitlinien.
✅ Fazit
Wer mit Botulinumtoxin arbeitet, trägt Verantwortung. Eine strukturierte Aufklärung schützt nicht nur die Patient:innen – sondern auch Sie als Behandler:in.