Welche Aufklärungspflichten haben Zahnärzte bei BTX-Anwendungen?

Richtig handeln bei Botulinumtoxin-Behandlungen in der Zahnmedizin

Vor jeder Anwendung von Botulinumtoxin (BTX) – wie beispielsweise bei Bruxismus – sind Zahnärztinnen und Zahnärzte gesetzlich verpflichtet, eine umfassende, schriftlich dokumentierte & mündliche Patientenaufklärung durchzuführen.

📋 Was muss aufgeklärt werden?

Die Aufklärung muss gemäß § 630e BGB verständlich, vollständig und rechtzeitig erfolgen. Dazu gehören:

  • Indikation & Ziel der Behandlung (z. B. bei Hypertrophie der Mm Masseter—> Muskelentspannung bei Bruxismus)

  • Wirkmechanismus & Dauer der Wirkung (ca. 3–6 Monate)

  • Behandlungsverlauf & Injektionstechnik

  • Risiken & mögliche Nebenwirkungen

  • Alternativen (z. B. Schienentherapie, Physiotherapie)

  • Kosten & Abrechnungsmodus (meist GOÄ, nicht GKV)

  • Hinweis auf Off-Label-Use

  • Weitere

🖊️ Dokumentation & Einwilligung

Die Aufklärung muss mündlich erfolgen – idealerweise in einem separaten Termin oder mit Vorlaufzeit – und durch eine schriftliche Einwilligungserklärung ergänzt werden. Diese sollte individuell angepasst, verständlich formuliert und vom Patienten eigenhändig unterschrieben sein. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Tipp: Formulare regelmäßig prüfen und aktualisieren – insbesondere bei neuen rechtlichen Empfehlungen oder Leitlinien.

Fazit

Wer mit Botulinumtoxin arbeitet, trägt Verantwortung. Eine strukturierte Aufklärung schützt nicht nur die Patient:innen – sondern auch Sie als Behandler:in.

Weiter
Weiter

Was passiert, wenn bei einer Botulinumtoxin-Behandlung etwas schiefgeht?